Aufgrund der allgemeinen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. September 2008 zur Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung in Abschnitt 126 Absatz 2 Satz 2
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. September 2008 Folgendes:
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. September 2008 ( BStBl 2009 II Seite 989) sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, anzuwenden.
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