Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 - III C 3 - S 7015/22/10003 :001 (2023/1151652) -, BStBl 2023 I S. 2248, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024, BGBl 2024 I Nr. 108, sind bereits mit BMF-Schreiben vom 12. Juli 2024 - III C 3 --S 7015/23/10002 :001 (2024/0499981) -, BStBl 2024 I S. 1131, nachvollzogen worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2024 - (2024/1060856), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
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