BMF - Schreiben vom 20.12.2024
IV B 5 - S 1351/19/10002 :001

BMF - Schreiben vom 20.12.2024 (IV B 5 - S 1351/19/10002 :001) - DRsp Nr. 2025/80001

BMF, Schreiben vom 20.12.2024 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1351/19/10002 :001

DRsp Nr. 2025/80001

Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung; Änderung des BMF-Schreibens vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342)

Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl 2021 I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:

  • Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.

  • Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“

  • Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.