Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl 2021 I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen:
Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.
Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.
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