BMF - Schreiben vom 22.04.2025
IV B 5 - S 1348/00008/001/224

BMF - Schreiben vom 22.04.2025 (IV B 5 - S 1348/00008/001/224) - DRsp Nr. 2025/80224

BMF, Schreiben vom 22.04.2025 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1348/00008/001/224

DRsp Nr. 2025/80224

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.); Kein Entfall des Steueranspruchs nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG

Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes:

Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.