BMF - Schreiben vom 22.04.2025
IV C 1 - S 2410/00024/008/047

BMF - Schreiben vom 22.04.2025 (IV C 1 - S 2410/00024/008/047) - DRsp Nr. 2025/80225

BMF, Schreiben vom 22.04.2025 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2410/00024/008/047

DRsp Nr. 2025/80225

Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 6. November 2023 (BStBl 2023 I S. 1947) wie folgt neu gefasst:

I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG

Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln. Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst.

1. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren

1.1. Allgemeines