BMF - Schreiben vom 22.10.2024
IV C 5 - S 1961/19/10002 :006
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 1397

BMF - Schreiben vom 22.10.2024 (IV C 5 - S 1961/19/10002 :006) - DRsp Nr. 2024/80426

BMF, Schreiben vom 22.10.2024 - Aktenzeichen IV C 5 - S 1961/19/10002 :006

DRsp Nr. 2024/80426

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2024

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2024 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Die Beantragung der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 WoPG) kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren von der Bausparkasse angeboten wird (Randnummern 8 und 9 der Erläuterungen).