Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,77 DM,
b) für ein Frühstück 2,67 DM.
Im übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8
Nachrichtlich
Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, beträgt der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 18h Abs. Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,44 Euro,
b) für ein Frühstück 1,36 Euro.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).
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