BMF - Schreiben vom 22.12.2025
III C 2 - S 7220/00023/014/027

BMF - Schreiben vom 22.12.2025 (III C 2 - S 7220/00023/014/027) - DRsp Nr. 2026/80025

BMF, Schreiben vom 22.12.2025 - Aktenzeichen III C 2 - S 7220/00023/014/027

DRsp Nr. 2026/80025

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026; Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 - III C 3 - S 7015/00054/001/110 (COO.7005.100.3.13479601), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt

„(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: