BMF - Schreiben vom 23.07.2024
IV C 3 - S 2495/23/10001: 001
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 1126

BMF - Schreiben vom 23.07.2024 (IV C 3 - S 2495/23/10001: 001) - DRsp Nr. 2024/80382

BMF, Schreiben vom 23.07.2024 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2495/23/10001: 001

DRsp Nr. 2024/80382

Bekanntmachung zum Muster für die Bescheinigung nach § 92 EStG

Nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, dieses Muster zu bestimmen.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass das mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 im Bundessteuerblatt veröffentlichte Muster für die Bescheinigung nach § 92 EStG (BStBl I 2011 S. 964) in der Fassung vom 6. Dezember 2013 (BStBl I 2013 S. 1507) ab dem Beitragsjahr 2024 mit folgender Maßgabe weiter zu verwenden ist. Der Hinweis am Ende dieser Bescheinigung ist wie folgt zu ersetzen:

„Sollten Sie Einwände gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen (§ 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG), sofern Sie nicht bereits einen Festsetzungsbescheid für das entsprechende Beitragsjahr erhalten haben. Sofern Sie Einwände gegen den Stand des Wohnförderkontos haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung die Feststellung des Wohnförderkontos beantragen (§ 92b Absatz 3 Satz 4 EStG). Die jeweiligen Anträge sind schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle (ZfA) zu richten.“