Nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, dieses Muster zu bestimmen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass das mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 im Bundessteuerblatt veröffentlichte Muster für die Bescheinigung nach § 92 EStG (BStBl I 2011 S.
„Sollten Sie Einwände gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen (§ 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG), sofern Sie nicht bereits einen Festsetzungsbescheid für das entsprechende Beitragsjahr erhalten haben. Sofern Sie Einwände gegen den Stand des Wohnförderkontos haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung die Feststellung des Wohnförderkontos beantragen (§ 92b Absatz 3 Satz 4 EStG). Die jeweiligen Anträge sind schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle (ZfA) zu richten.“
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