BMF - Schreiben vom 23.07.2024
IV C 3 - S 2497/23/10001: 001
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 1127

BMF - Schreiben vom 23.07.2024 (IV C 3 - S 2497/23/10001: 001) - DRsp Nr. 2024/80383

BMF, Schreiben vom 23.07.2024 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2497/23/10001: 001

DRsp Nr. 2024/80383

Bekanntmachung zum Muster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Satz 1 EStG

Nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, dieses Muster zu bestimmen.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass das mit Schreiben vom 8. Mai 2014 im Bundessteuerblatt veröffentlichte Muster für die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Absatz 1 EStG (BStBl I 2014 S. 810) ab sofort mit folgender Maßgabe weiter zu verwenden ist:

Die Überschrift ist wie folgt zu ersetzen:

„Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Satz 1 EStG“.

Der Hinweis am Ende dieser Bescheinigung ist wie folgt zu ersetzen:

„Sollten Sie Einwände gegen die einbehaltenen und abgeführten Beträge geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags stellen (§ 94 Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG). Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle (ZfA) zu richten.“

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern zum Download bereit.

Fundstellen
BStBl 2024 I S. 1127