Für die Bescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach §
Ergänzend zu den in dem BMF-Schreiben enthaltenen Regelungen ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Ausstellung der Jahresbescheinigung Folgendes zu beachten:
Auf die Darstellung nicht benötigter Spalten kann nicht verzichtet werden.
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