Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die letztmalige Anwendung der Vergütung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags Folgendes:
Eine Vergütung der Körperschaftsteuererhöhungsbeträge ist bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des §
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