Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018,BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 28. März 2022,BStBl 2022 I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A, I. wie folgt geändert:
nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“
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