Mit Urteilen vom 8. August 2013, V R 18/13, vom 16. Juli 2015,
< schließen haben sich der BFH und der EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Mai 2017 - III C 3 - S 7173/14/10001 (2017/0378908), BStBl 2017 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
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