Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.5.2002, in dem Sie um Informationen zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 12.12.2001(BStBl 2002 II S. 202) zur ertragsteuerlichen Behandlung der Insolvenzverwalter bitten.
Der BFH kommt in o. g. Urteil zu der Auffassung, dass die Tätigkeit eines Verwalters im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich zu den Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehört, auch wenn diese Tätigkeit von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird, der Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Die Abgrenzung dieser freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit richtet sich nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Danach können die Einkünfte aus der Tätigkeit eines Vermögensverwalters unter den Voraussetzungen der sog. Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb beurteilt werden.
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