Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, in welchen Fällen ein Grundstück „anderen nichtunternehmerischen Zwecken” im Sinne des § 9 Abs. 2 UStG dient, folgendes:
(1) Nach § 9 Abs. 2 UStG ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG) und bei den in § 4 Nr. 12 Buchstaben b und c UStG bezeichneten Umsätzen der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur zulässig, soweit der Unternehmer nachweist, daß das Grundstück weder Wohnzwecken noch anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist.
Ein Grundstück dient nichtunternehmerischen Zwecken im Sinne dieser Vorschrift, wenn es von demjenigen, dem die Nutzung auf der Endstufe überlassen ist, für private, hoheitliche, ideelle oder andere Zwecke genutzt wird, die keinem unternehmerischen Bereich (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984,BStBl 1985 II S. 176) zuzuordnen sind.
Beispiel 1
Unternehmer A vermietet eine Tennishalle an Unternehmer B, der die Spielflächen an Privatpersonen vermietet.
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