Nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 UStG kann der Bundesminister der Finanzen anordnen, daß die Umsatzsteuer für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin (West) niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, solange und soweit sich aus der gegenwärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf den Luftverkehr Besonderheiten ergeben. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht (Abschnitt 282 UStR).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Bei Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin (West) bestehen im Hinblick auf den Luftverkehr keine Besonderheiten im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 2 UStG mehr, sobald die alliierten Vorbehaltsrechte außer Kraft gesetzt sind oder von den Alliierten auf die Ausübung dieser Rechte verzichtet wird und demzufolge auch deutsche Luftverkehrsunternehmer Beförderungen im Luftverkehr zum und vom Flughafen Berlin-Tegel durchführen.
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