BMF - Schreiben vom 28.04.2026
III C 2 - S 7419/00016/022/023

BMF - Schreiben vom 28.04.2026 (III C 2 - S 7419/00016/022/023) - DRsp Nr. 2026/80230

BMF, Schreiben vom 28.04.2026 - Aktenzeichen III C 2 - S 7419/00016/022/023

DRsp Nr. 2026/80230

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung; BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 - III C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332)

I.

Mit BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 - III C 2 - S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wird.

II.