BMF - Schreiben vom 28.10.2024
IV C 6 - S 2133-b/24/10002 :001

BMF - Schreiben vom 28.10.2024 (IV C 6 - S 2133-b/24/10002 :001) - DRsp Nr. 2024/80411

BMF, Schreiben vom 28.10.2024 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2133-b/24/10002 :001

DRsp Nr. 2024/80411

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen;; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie; BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl 2011 I S. 855)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 (BStBl 2011 I S. 855) zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie wie folgt geändert und Rn. 31 neu aufgenommen:

Rn. 16:

Mussfeld

Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

XI. Anwendungsregelung

Rn. 31:

Die Änderung der Rn. 16 ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.