Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag nach §
• | ab 1. März 2024 | 1.286 € |
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für Berechtigte (§
• | ab 1. März 2024 | 964 € |
Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§
• | ab 1. März 2024 | 643 € |
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach §
• | ab 1. März 2024 |
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