Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 - (BStBl 1999 II S. 110) ist die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 KStG mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar und nichtig, als kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden im Gegensatz zu politischen Parteien und deren Gebietsverbänden keine gesetzliche Befreiung von der Körperschaftsteuer gewährt wird. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung der kommunalen Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände folgendes:
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