Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage des BMF-Schreibens vom 7. Juli 2020 (BStBl 2020 I S. 623), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 21. September 2021 (BStBl 2021 I S. 1805), durch die beigefügte Fassung ersetzt und um eine weitere Anlage ergänzt.
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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