Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2026 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
| - USt 2 A | Umsatzsteuererklärung 2026 |
| - Anlage UN | zur Umsatzsteuererklärung 2026 |
| - Anlage FV | zur Umsatzsteuererklärung 2026 |
| - USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2026 |
| - USt 6 E | Anleitung zur Anlage UN 2026 |
Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29 Dezember 2025 (BGBl 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten.
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