BMF - Schreiben vom 30.11.2009
IV A 3 - S 0338/07/10010

BMF - Schreiben vom 30.11.2009 (IV A 3 - S 0338/07/10010) - DRsp Nr. 2010/80078

BMF, Schreiben vom 30.11.2009 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010

DRsp Nr. 2010/80078

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Einsprüchen gegen vorläufige Festsetzungen der Einkommensteuer wird häufig geltend gemacht, die durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 ( BStBl 2009 I S. 510) veranlassten Vorläufigkeitsvermerke würden wegen der grundsätzlichen Beschränkung auf streitige verfassungsrechtliche Fragen den Anliegen der Einspruchsführer nicht hinreichend Rechnung tragen. Daneben wird nicht selten vorgetragen, dass die Neuregelungen in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 AO keinen hinreichenden Rechtsschutz böten, sondern diesen unzulässigerweise verkürzten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder möchte ich Ihnen daher erläutern, welche Auffassung die Finanzverwaltung hierzu vertritt.

Nach der Ergänzung des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO um eine neue Nummer 4 ist eine vorläufige Steuerfestsetzung auch im Hinblick auf eine „einfachgesetzliche” Rechtsfrage möglich, wenn diese Gegenstand eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens ist. Von dieser Möglichkeit macht die Finanzverwaltung aber bisher nur hinsichtlich der Frage Gebrauch, ob Beiträge zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 abziehbar sind.