Ausgabe 10/2021

BMF-Schreiben klärt Zweifelsfragen zum Homeoffice während der Pandemie

Viele Mandanten waren oder sind weiterhin ganz oder teilweise im Homeoffice tätig. Sie können dann Kosten für ein Arbeitszimmer oder eine Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. Das BMF hat sich nunmehr zu Einzelfragen rund um das Homeoffice geäußert (BMF-Schreiben v. 09.07.2021 - IV C 6 - S 2145/19/10006 :013). Lesen Sie hier die zentralen Punkte zu Nachweis, Arbeitszimmeranerkennung und Geltendmachung zusätzlicher Kosten

Homeoffice-Pauschale für Veranlagungszeitraum 2020/2021

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Mandant nach dieser Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 € abziehen, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Die Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale. Die Regelung ist befristet auf die Jahre 2020 und 2021.

Nachweis der Homeoffice-Tage