BMF-Schreiben: Wie Sie Tankkarten jetzt umsatzsteuerlich behandeln

Spätestens seit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 stellte sich bei Umsätzen mit Tankkarten stets die Frage, ob zwischen den Vertragsparteien nur eine (steuerfreie) Finanzierungsvereinbarung getroffen wurde oder ob nicht doch eine als Reihengeschäft anzusehende Lieferung von Kraftstoff erfolgte. Mit Schreiben vom 21.01.2025 (Az. III C 2 - S 7116/00010/005/168) hat das BMF die vom EuGH aufgestellten Grundsätze nun übernommen und sorgt damit für Rechtssicherheit; Abschn. 1.1 Abs. 5 UStAE wurde entsprechend neu gefasst. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 15.04.2004 (Az. IV B 7 - S 7100 - 125/04) gelten allerdings fort. Hier hatte sich das BMF auf Grundlage des EuGH-Urteils in der Rechtssache Auto Lease Holland zur Abgrenzung von Finanzdienstleistung und Reihengeschäft geäußert.

Das Urteil in der Rechtssache Auto Lease Holland

Im Ausgangsfall der „initialen“ Entscheidung des EuGH (Urt. v. 06.02.2003 - C-185/01, Auto Lease Holland) hatte ein Leasingnehmer das Recht, im Namen und für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken. Hierzu überließ der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Tankkreditkarte, deren monatlicher Saldo über den Leasinggeber abgerechnet wurde. Gleichzeitig zahlte der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine monatliche Pauschale über die voraussichtlich anfallenden Kraftstoffkosten. Am Jahresende wurde nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet.