BMF: Wann Aufsichtsratsmitglieder umsatzsteuerlich Unternehmer sind

Entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung sollen Mitglieder von Aufsichtsräten nicht mehr in jedem Fall selbständig und damit Unternehmer sein. Das BMF sieht die Tätigkeit nur noch als selbstständig, wenn die Vergütung zu großen Teilen in variabler Höhe vereinbart ist. Im folgenden Beitrag werden die Kriterien sowie die Folgen für die Praxis erläutert.

Vergütung: fest oder variabel?

Der BFH hatte entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt (BFH, Urt. v. 27.11.2019 - V R 23/19). Das BMF ist dieser Auffassung nun gefolgt (BMF-Schreiben v. 08.07.2021 - III C 2 - S 7104/19/10001 :003).

Unternehmer ist danach, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 UStG). Bezieht das Aufsichtsratsmitglied für ein Mandat eine Festvergütung, soll es nach der geänderten Verwaltungsauffassung im Sinne der Umsatzsteuer (§ 2 UStG) nichtselbständig tätig und damit kein Unternehmer sein.