BFH - Urteil vom 14.01.2025
IX R 37/21
Normen:
AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AStG § 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 45 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 51 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; AEUV Art. 45; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2025, 726
DStR 2025, 689
DB 2025, 852
IStR 2025, 284
DStRE 2025, 502
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 883/17

Britische remittance basis-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts; Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht i.R.d. verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und des allgemeinen Gleichheitssatzes

BFH, Urteil vom 14.01.2025 - Aktenzeichen IX R 37/21

DRsp Nr. 2025/3088

Britische "remittance basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts; Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht i.R.d. verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots und des allgemeinen Gleichheitssatzes

1. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) führt. 2. Eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung im Wegzugsstaat eingeräumte Vorzugsbesteuerung kann die dortige steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen jedenfalls dann erheblich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG mindern, wenn bestimmte Teile des grundsätzlich steuerpflichtigen Einkommens vollständig steuerfrei gestellt sind. 3. Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG verletzt weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. 4. § 2 AStG ist mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.03.2021 - 8 K 883/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; AStG § 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;