FG Hessen - Urteil vom 24.06.2025
7 K 1188/21
Normen:
UmwStG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2351
ZIP 2025, 2241
ZIP 2025, 2740

Buchwertfortführung bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 7 K 1188/21

DRsp Nr. 2025/13204

Buchwertfortführung bei einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

1. § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist in dem Sinne auszulegen, dass mit dieser Norm im Fall stiller Lasten keine Beschränkung auf den unter dem Buchwert liegenden gemeinen Wert normiert werden sollte. Der gemeine Wert bildet zwar gemäß § 3 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich die Obergrenze des Bewertungswahlrechts. In Fällen aber, in denen der gemeine Wert den Buchwert unterschreitet, ist nicht der gemeine Wert als "Höchstwert" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG anzusetzen. Vielmehr bildet der Buchwert dann die Untergrenze. 2. Zwar normiert § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ausdrücklich, dass die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft werden müssen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Wahlrechtsausschluss nicht greift, wenn die allein am Überschuss der Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, denn dann kommt es zu keiner Steuerentstrickung der Wirtschaftsgüter und in der Folge zu keinem Verlust von Steuersubstrat.

Tenor

Der Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23. August 2021 wird dahingehend geändert, dass

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