Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Namen und Anschriften der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG verzichtet haben, sowie der Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam geworden ist, zu veröffentlichen.
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht führt die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf, die bis zum 31. Dezember 2023 auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben und deren Aufgaben als Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden, sowie den jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam wird. Die Übersicht ist nach dem Datum des Verzichts und der Postleitzahl sortiert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 entfällt der § 72 EStG mit Wirkung zum 1. Januar 2024 und die Sonderzuständigkeit aller Familienkassen des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen endete zum 31. Dezember 2023. Im Bereich des Bundes wurde die Sonderzuständigkeit bereits zum 28. Februar 2023 beendet.
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