Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 22.08.2024
St II 2 - S 2473-PB/24/00002
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 1143

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 22.08.2024 (St II 2 - S 2473-PB/24/00002) - DRsp Nr. 2024/80419

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 22.08.2024 - Aktenzeichen St II 2 - S 2473-PB/24/00002

DRsp Nr. 2024/80419

Familienleistungsausgleich; Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG

Die beiliegende Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, die die Zahlung von Kindergeld nach § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG ausschließen (vgl. A 28.2 Abs. 1 Satz 1 DA-KG) oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages (vgl. A 29 Sätze 2 und 4 DA-KG) führen. Sofern Differenzkindergeld zu zahlen ist, sind für die vorläufige Entscheidung über den Kindergeldanspruch die ausländischen Leistungen in der jeweils bekannten Höhe der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zugrunde zu legen. Die Höhe der tatsächlichen ausländischen Leistungen ergibt sich aus der Korrespondenz mit dem ausländischen Träger für Familienleistungen bzw. aus den Angaben des Berechtigten.

Die Einzelweisung des BZSt vom 16. Januar 2017 (BStBl I 2017 S. 151 ff.) ist gegenstandslos geworden und wird mit Bekanntgabe dieser Einzelweisung aufgehoben.

Anlage

Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Satz 1 Nr. 1 EStG

Land Berechtigte Kinder Altersgrenze Bezeichnung der Familienleistung Besonderheiten