Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen wegen der Hinterziehung von Zinserträgen im Veranlagungszeitraum 1993 und Spekulationsgewinnen im Veranlagungszeitraum 1997.
A. I. 1. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 10. April 2002 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
2. Im Berufungsverfahren änderte das Landgericht das Strafmaß auf 300 Tagessätze zu je 25 Euro ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1993 Kapitaleinkünfte aus festverzinslichen Wertpapieren (sogenannte Zero - Coupon Bonds) entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1990 in Höhe von insgesamt 330.570 DM sowie Dividendeneinnahmen von 822 DM nicht erklärt, wodurch er Einkommensteuer in Höhe von mehr als 143.000 DM verkürzt habe. Abgesehen von (hier nicht angegriffenen) Falschangaben zu negativen Einkünften in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1996 habe er ferner im Veranlagungszeitraum 1997 Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 von 40.630 DM nicht erklärt, wodurch er Einkommensteuer in Höhe von mehr als 13.000 DM hinterzogen habe.
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