BVerwG - Beschluss vom 03.07.2025
10 B 18.24
Normen:
IFG § 1; IFG § 8; AO § 30; FVG § 21a; GO-BT § 73 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2026, 72
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 102/21
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 1/23

BVerwG - Beschluss vom 03.07.2025 (10 B 18.24) - DRsp Nr. 2025/9777

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2025 - Aktenzeichen 10 B 18.24

DRsp Nr. 2025/9777

1. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG erfassen auch Sitzungsbeschlüsse. 2. Gemeinsame Beschlüsse des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesfinanzbehörden über die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II stellen "Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern" im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG dar. 3. § 73 Abs. 2 GO-BT ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG.

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2024 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

IFG § 1; IFG § 8; AO § 30; FVG § 21a; GO-BT § 73 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit der ihm versagten Anerkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.