Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2023 wird aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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