BVerwG - Urteil vom 05.12.2024
3 C 8.23
Normen:
IfSG § 2 Nr. 7; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1; IfSG § 30 Abs. 1 S. 2; IfSG § 56 Abs. 1 S. 2; IfSG § 56 Abs. 5 S. 1 und 2; IfSG § 57 Abs. 1; IfSG § 57 Abs. 2; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 616 S. 1; EFZG § 3;
Fundstellen:
NZA 2025, 489
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen K 854/21
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 A 1460/22

Entschädigungs- und Erstattungsansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Quarantäne wegen eines Corona-Ansteckungsverdachts; Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

BVerwG, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 3 C 8.23

DRsp Nr. 2025/2927

Entschädigungs- und Erstattungsansprüche von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Quarantäne wegen eines Corona-Ansteckungsverdachts; Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Hatte die Infektionsschutzbehörde wegen des Verdachts der Ansteckung mit SARSCoV-2 die Absonderung eines Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne angeordnet, war im Frühsommer 2020 eine an der maximalen Inkubationszeit orientierte Absonderungsdauer von 14 vollen Tagen vorbehaltlich Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit der Verhinderung der Arbeitsleistung im Sinne des § 616 Satz 1 BGB. Eine Fortzahlung der Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dieser Vorschrift verlangen konnte, ist dem Arbeitgeber nicht gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde zu erstatten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 7; IfSG § 28 Abs. 1 S. 1; IfSG § 30 Abs. 1 S. 2; IfSG § 56 Abs. 1 S. 2; IfSG § 56 Abs. 5 S. 1 und 2; IfSG § 57 Abs. 1; IfSG § 57 Abs. 2; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2 S. 1; BGB § 616 S. 1; EFZG § 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz.