BVerwG - Urteil vom 28.01.1965 (VIII C 285.63) - DRsp Nr. 1996/25327
BVerwG, Urteil vom 28.01.1965 - Aktenzeichen VIII C 285.63
DRsp Nr. 1996/25327
»1. ,,Betrieb", ,,Betriebsteil" und ,,Grundstück" in §§ 42, 47BVFG sind eigene Begriffe des Bundesvertriebenengesetzes; die entsprechenden Begriffe des Bewertungsgesetzes sind für ihre Auslegung nicht maßgebend.2. Der Begriff ,,Betriebsteil" bezeichnet in § 47 Abs. 1 und 3BVFG einen solchen Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, der flächenmäßig aus ihm ausgegliedert werden und für sich allein die Grundlage eines neuen landwirtschaftlichen Betriebes bilden kann.3. Wer an ein gemeinnützliches Siedlungsunternehmen lediglich landwirtschaftliches Inventar veräußert, fällt nicht unter den durch § 47 Abs. 1 und 3BVFG begünstigten Personenkreis.«