FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2025
12 V 12130/24
Normen:
GrEStG § 1; GrEStG § 16;

Anspruch auf eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer bei Nichteinhaltung der Frist nach § 16 Abs. 4a GrEStG

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 12 V 12130/24

DRsp Nr. 2025/11927

Anspruch auf eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer bei Nichteinhaltung der Frist nach § 16 Abs. 4a GrEStG

Der Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG soweit die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und des § 1 Abs. 2b GrEStG auseinanderfallen wird durch § 16 Abs. 4a i.V.m. Abs. 5 Satz 2 GrEStG umgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf eine Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 4a GrEStG, wenn die sich aus § 16 Abs. 5 GrEStG ergebenden Fristen nicht eingehalten werden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

GrEStG § 1; GrEStG § 16;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine juristische Person in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr B....

Die Antragstellerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag des Notars C..., D..., UrkR ... vom 11. März 2024 die Geschäftsanteile der E... GmbH von deren Gesellschaftern, der F... GmbH und der G... GmbH. Im Anschluss traten die Verkäufer die Anteile an der E... GmbH an die Antragstellerin ab. Die Abtretungen erfolgten unter der Bedingung der Zahlung des gesamten vereinbarten vorläufigen Kaufpreises. Vereinbart war ein vorläufiger Kaufpreis der Anteile von € X,X Mio (sog. Signing).