Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung war der Besuch des Colleges dem Studium an einer deutschen Universität bis zum 4. Fachsemester gleichzusetzen. Als Hochschulbesuch handelte es sich damit um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 EStG. Der Kläger hatte somit Anspruch auf Kindergeld, da das Kind seinen Wohnsitz nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
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