Corona-Hilfen für Arbeitnehmer und wie Sie sie bei der Lohnsteuer korrekt abrechnen

Abermalige coronabedingte „Kontaktbeschränkungen“ haben harte Einschnitte für viele Betriebe zur Folge. Betriebsschließungen, - zumindest regionale - Schließungen von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Quarantänemaßnahmen sorgen für Ausfälle von Beschäftigten. Wie Sie mit diesen und weiteren Corona-Folgen in der Lohnabrechnung umgehen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung gilt nur für Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume, die

  • nach dem 29.02.2020 beginnen und
  • vor dem 01.01.2022 enden.

Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG unterliegen die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.