VG Karlsruhe - Urteil vom 11.10.2024
14 K 2955/23
Normen:
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG BW § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VwVfG BW § 49a Abs. 1; VwVfG BW § 35a; BGB § 133;

CorUnV BW; Bewilligungsbescheid; Widerrufsbescheid; Erstattungsbescheid; Soforthilfe; Corona; Automatisiertes Verfahren; Existenzbedrohliche Wirtschaftslage; Zuwendungszweck; Zweckbestimmung; Auslegung; Liquiditätsengpass; Umsatzeinbruch

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 14 K 2955/23

DRsp Nr. 2025/1258

CorUnV BW; Bewilligungsbescheid; Widerrufsbescheid; Erstattungsbescheid; Soforthilfe; Corona; Automatisiertes Verfahren; Existenzbedrohliche Wirtschaftslage; Zuwendungszweck; Zweckbestimmung; Auslegung; Liquiditätsengpass; Umsatzeinbruch

Bezieht sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides (alternativ) auf die Überwindung einer durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, eines Liquiditätsengpasses oder Umsatzeinbruchs, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht (allein) zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden (so auch VG Stuttgart, Urteile vom 18.09.2024 - 15 K 7081/23 - und - 15 K 7121/23 -).

Tenor

1. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Form deren Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG BW § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VwVfG BW § 49a Abs. 1; VwVfG BW § 35a; BGB § 133;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung eines ihr von der Beklagten als Corona-Soforthilfe bewilligten und ausgezahlten Zuschusses.