1. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 03.08.2022 in Form deren Widerspruchsbescheides vom 27.06.2023 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung eines ihr von der Beklagten als Corona-Soforthilfe bewilligten und ausgezahlten Zuschusses.
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