LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2025
6 SLa 231/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2405/23

Darlegen der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch verhaltensbedingte Gründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 231/24

DRsp Nr. 2026/2121

Darlegen der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers durch verhaltensbedingte Gründe

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des KSchG nach dem § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG sind auch Leiharbeitnehmer bei regelmäßigem Einsatz zu berücksichtigen. Vorwürfe des Arbeitgebers (Arbeitszeitbetrug, Unruhe im Betrieb, Vorfall mit Lkw-Fahrer) können eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen, wenn sie unsubstantiiert sind und vorher keine Abmahnung erfolgt ist.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Juli 2024 - 8 Ca 2405/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, hierbei auch über die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 3.