Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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