BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZR 269/03
Normen:
BGB 675; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 987/01
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1675/99

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 269/03

DRsp Nr. 2007/19

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

Ein Anscheinsbeweis für das weitere Verhalten des Mandanten eines Steuerberaters bei richtiger Steuerauskunft kann es mangels typischer Lebenserfahrung nicht geben, wenn mehr als eine Gestaltungsmöglichkeit mit unterschiedlichen Ergebnissen in Frage kommt. Die Wahl unter solchen Gestaltungsmöglichkeiten kann auch nicht im Rahmen einer sekundären "Beratungspflicht" dem beklagten Steuerberater zugeschoben werden.

Normenkette:

BGB 675; ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).