BGB § 162 Abs. 1; KSchG § 11 Nr. 2; III § 2 Abs. 5 Nr. 2; SGB III § 38 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 6
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 96/23
LAG Baden-Württemberg, vom 11.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 10/24
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebrs für die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG; Hinweis des Arbeitgebers gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Kontext des Kündigungsschutzprozesses; Feststellungslast des Arbeitgbers bzgl. der Zumutbarkeit von Stellenangeboten Dritter; Vergütung wegen Annahmeverzugs
BAG, Urteil vom 15.01.2025 - Aktenzeichen 5 AZR 273/24
DRsp Nr. 2025/3526
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebrs für die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes i.S.v. § 11 Nr. 2 KSchG; Hinweis des Arbeitgebers gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Kontext des Kündigungsschutzprozesses; Feststellungslast des Arbeitgbers bzgl. der "Zumutbarkeit" von Stellenangeboten Dritter; Vergütung wegen Annahmeverzugs
Orientierungssätze:1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes iSv. § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Weist er den gekündigten Arbeitnehmer zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten hin, müssen diese alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zumutbarkeit der anderen Arbeit (insbesondere Art und Inhalt der Tätigkeit, Arbeitsort, Verdienstmöglichkeiten) enthalten. Aufgrund seiner sekundären Darlegungslast muss sich der Arbeitnehmer dazu erklären und vortragen, wie er sich mit den vom Arbeitgeber überlassenen Stellenangeboten auseinandergesetzt und was er unternommen hat. Die Feststellungslast dafür, ob Stellenangebote Dritter "zumutbare" und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber (Rn. 26 f.).
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