OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2025
7 U 134/23
Normen:
GmbHG a.F. § 64 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 917
GmbHR 2025, 765
ZIP 2025, 1105
NZI 2025, 445
ZInsO 2025, 952
ZIP 2025, 1517
NZI 2026, 59
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2521/20

Darlegungs- und Beweispflicht eines Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses i.R.e. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2025 - Aktenzeichen 7 U 134/23

DRsp Nr. 2025/4848

Darlegungs- und Beweispflicht eines Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses i.R.e. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Insolvenzantragspflicht nach dem Eintritt der Insolvenzreife stellt eine Kardinalpflicht dar, deren Verletzung den Schluss auf das Wissen von der Pflichtverletzung rechtfertigt und somit zur Leistungsfreiheit des D&O-Versicherer führen kann. Es stellt keinen entlastenden Umstand dar, wenn es sich beim Geschäftsführer um einen Handwerksmeister handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (7 O 2521/20) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG a.F. § 64 S. 1;

Gründe

I.