OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2025
7 U 134/23
Normen:
GmbHG a.F. § 64 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2025, 917
ZIP 2025, 1105
NZI 2025, 445
ZInsO 2025, 952
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2521/20

Darlegungs- und Beweispflicht eines Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses i.R.e. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2025 - Aktenzeichen 7 U 134/23

DRsp Nr. 2025/4848

Darlegungs- und Beweispflicht eines Versicherers für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses i.R.e. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (7 O 2521/20) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG a.F. § 64 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung wegen Haftpflichtansprüchen aus übergegangenem Recht aus einer D&O-Versicherung (Versicherung-Nr. ...), welche die Insolvenzschuldnerin A GmbH als Versicherungsnehmerin bei der Beklagten als Versicherer unterhielt, In diese war der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter B als versicherte Person einbezogen. Dieser verfügte über einen Meistertitel im Heizungsbau bzw. der Sanitärtechnik.