BFH - Beschluss vom 17.11.2025
V S 4/25
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2902
BFH/NV 2026, 158
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen V B 1/24

Darlegungsanforderungen an die Anhörungsrüge bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

BFH, Beschluss vom 17.11.2025 - Aktenzeichen V S 4/25

DRsp Nr. 2025/14570

Darlegungsanforderungen an die Anhörungsrüge bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

NV: Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist insbesondere schlüssig und substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt wurden, ist daher auszuführen, welches Vorbringen, aus dem sich hinreichende Darlegungen im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeben, der BFH nicht zur Kenntnis genommen hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2025 - V B 1/24 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Rügeführer zu tragen.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe