VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.2025
14 S 312/25
Normen:
VwGO § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 55d S. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7905/23

Darlegungsanforderungen an eine Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit; Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Sicherer Übermittlungsweg; Vorübergehende Unmöglichkeit der Nutzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2025 - Aktenzeichen 14 S 312/25

DRsp Nr. 2026/399

Darlegungsanforderungen an eine Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit; Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Sicherer Übermittlungsweg; Vorübergehende Unmöglichkeit der Nutzung

1. Zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) und § 55d Satz 2 i. V. m. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO. 2. Zu den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) an eine Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 V wGO) in Form des Einwands, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Auffassung, Steuerberatern habe im Sinne von § 55d Satz 2 VwGO in Gestalt des beSt ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung gestanden, habe die mandatierte Steuerberaterin den im Rahmen des sog. "System-Rollouts" bis zum 17.03.2023 durch die Bundessteuerberaterkammer versandten Registrierungsbrief bis Ende 2023 nicht erhalten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2025 - 3 K 7905/23 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwe rt für das Zulassungsverfahren wird auf 345.503,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 55d S. 2;

Gründe