BFH - Beschluss vom 31.10.2024
V B 53/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; SpielbkV § 6; EGRL 112/2006 Art. 1 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 135;
Fundstellen:
BB 2024, 2774
BFH/NV 2025, 30
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3061/17

Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung; Befassung des Beschwerdeführers zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum

BFH, Beschluss vom 31.10.2024 - Aktenzeichen V B 53/23

DRsp Nr. 2024/14459

Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung; Befassung des Beschwerdeführers zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum

NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befasst.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.07.2023 - 3 K 3061/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; SpielbkV § 6; EGRL 112/2006 Art. 1 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 135;

Gründe