I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 12. Dezember 2024 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 6. Oktober 2023 noch durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 29. September 2023 beendet worden ist.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/7 und trägt die Beklagte zu 6/7.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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