LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.09.2025
3 SLa 21/25
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 614/23

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2025 - Aktenzeichen 3 SLa 21/25

DRsp Nr. 2026/2721

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes

1. Dem Arbeitgeber obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. 2. Eine Abmahnung wegen gleichartiger Pflichtverletzungen setzt keine Identität der Pflichtverletzungen voraus. Vielmehr reicht es aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 12. Dezember 2024 - 5 Ca 614/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 6. Oktober 2023 noch durch die ordentliche Kündigung im Schreiben vom 29. September 2023 beendet worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/7 und trägt die Beklagte zu 6/7.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.