LAG München - Urteil vom 16.05.2024
9 Sa 538/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 593/23

Darlegungslast und Beweislast eines Arbeitnehmers für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit

LAG München, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 538/23

DRsp Nr. 2025/2219

Darlegungslast und Beweislast eines Arbeitnehmers für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu, die der Arbeitgeber nur dadurch erschüttern kann, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dies gilt grundsätzlich auch für eine von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.11.2023, Az. 13 Ca 593/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: