AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.03.2025
2 AGH 03/23
Normen:
StGB § 185; BRAO § 43a Abs. 3; BRAO § 56 Abs. 1 S. 2, 3;

Darstellen der Bezeichnung eines Mandanten als dreckiger Lügner als Schmähkritik; Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot; Überschreitung der Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2025 - Aktenzeichen 2 AGH 03/23

DRsp Nr. 2025/4394

Darstellen der Bezeichnung eines Mandanten als "dreckiger Lügner" als Schmähkritik; Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot; Überschreitung der Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung

1. Die Bezeichnung einer Mandantin, die sich über unzureichende Information über die Bearbeitung des Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hat, als "dreckige Lügnerin" stellt als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot dar. 2. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung ist überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.